Software Lizenzvertrag Nachfolgend sind die Vertragsbedingungen für die Benutzung von Software der Fa. Steinberg Media Technologies AG (im folgenden Steinberg genannt) durch Sie, den Endverbraucher (im folgenden Lizenznehmer genannt), aufgeführt. Durch die Installation der Software auf Ihren Computer und durch die Rücksendung der Registrierungskarte erklären Sie sich mit diesen Vertragsbedingungen einverstanden. Lesen Sie deshalb den nachfolgenden Text vollständig und genau durch. Wenn Sie mit den Vertragsbedingungen nicht einverstanden sind, so dürfen Sie diese Software nicht installieren. Geben Sie in diesem Fall alle Teile des erworbenen Produkts (einschl. allen schriftlichen Materials, der kompletten unbeschädigten Verpackung sowie mitgelieferten Hardware) unverzüglich, aber spätestens innerhalb von 14 Tagen, dort zurück, wo Sie das Produkt erworben haben. Der gezahlte Preis wird Ihnen voll zurückerstattet. VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages sind die auf den Datenträgern (CD-ROM) aufgezeichneten Computerprogramme sowie die dazugehörigen Bedienungsanleitungen, Programmbeschreibungen und Hardware (z.B. "Dongle" etc.) Sie werden im folgenden als "Lizenz-Software", bzw. "Lizenz-Hardware" bezeichnet. 2. Umfang der Benutzung Steinberg gewährt dem Lizenznehmer für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht (im folgenden "Lizenz" genannt) zur Benutzung der Lizenz-Software und der Lizenz-Hardware auf, bzw. an einem einzelnen Computer (d.h. mit nur einer Zentraleinheit/CPU) und nur an einem Ort. Ist dieser einzelne Computer an ein Mehrplatzsystem angeschlossen, so gilt diese Lizenz für alle Benutzer dieses Systems. Der Lizenznehmer persönlich (nicht durch Dritte) darf die Lizenz-Software und Lizenz-Hardware auch vorübergehend auf einem anderen Computer benutzen, vorausgesetzt, daß die Lizenz-Software und Lizenz-Hardware regelmäßig auf immer nur einem einzelnen Computer genutzt wird. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig. 3. Kopiererlaubnis Der Lizenznehmer erhält das Recht zur Anfertigung maschinenlesbarer Kopien der Lizenz-Software für die Aufbewahrung in einem Archiv, wenn solche Kopien dazu bestimmt sind, verbrauchte oder zerstörte Kopien der Lizenz-Software zu ersetzen/zu rekonstruieren und nur im Rahmen der mit diesem Vertrag übertragenen Rechte genutzt zu werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Lizenz-Software in andere Kernspeicher von Zentralrecheneinheiten/CPU einzulesen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vollständige Aufzeichnungen über die Erstellung und den Verbleib aller von ihm erstellten Kopien zu führen. Er hat diese Aufzeichnungen Steinberg bei Verdacht auf Mißbrauch zu jeder Zeit vorzulegen. Mit Beendigung dieses Vertrages oder eines Folgevertrages über dieselbe Lizenz-Software und Lizenz-Hardware ist der Lizenznehmer verpflichtet, ohne besondere Aufforderung alle Kopien der Lizenz-Software, seien sie in maschinenlesbarer oder in welcher Form auch immer vorhanden, sowie die dazugehörigen Dokumentationen vollständig zu vernichten oder, soweit sich die Lizenz-Software auf Datenträgern befindet, diese sicher zu löschen und die Erfüllung dieser Verpflichtung Steinberg gegenüber rechtsverbindlich schriftlich zu erklären. Von der Vernichtung/Löschung ausgenommen sind die Originale, die der Lizenznehmer von Steinberg erhalten hat. 4. Rechte von Steinberg an der Lizenz-Software und Lizenz-Hardware Steinberg oder ein Lizenzgeber von Steinberg ist/sind Inhaber aller Eigentums- und sonstigen Rechte der Lizenz-Software und Lizenz-Hardware, deren Dokumentation und der an den Lizenznehmer in Ausführung dieses Vertrages übergebenen Datenträger und Unterlagen. Wenn und soweit Steinberg Lizenznehmer ist, ist Steinberg zur Weitergabe der Lizenz-Software und Lizenz-Hardware nach Maßgabe dieses Vertrages berechtigt. Der Lizenznehmer überträgt und Steinberg nimmt an das Eigentum an sämtlichen Kopien der Lizenz-Software und/oder der Dokumentation, die von dem Lizenznehmer während der Laufzeit dieses Vertrages hergestellt werden, einschließlich solchen, die unter Bruch dieses Vertrages vom Lizenznehmer etwa hergestellt werden sollten. Mit übertragen wird jedenfalls das Eigentum an Datenträgern, welcher Art auch immer, es sei denn, es handelt sich um einen nicht-separierbaren Kernspeicher in der Zentralrecheneinheit. Bei der Erstellung jeder Kopie ist sicherzustellen, daß der Copyright-Vermerk für Steinberg unter Hinweis auf alle Rechte von Steinberg gemäß den vorhergehenden Absätzen in maschinenlesbarer Form (soweit maschinenlesbare Kopien hergestellt werden) und/oder in Klarschrift angebracht werden. Auf Datenträgern, welcher Art auch immer, und Behältnissen, in denen Datenträger aufbewahrt werden, auf denen die Lizenz-Software aufgezeichnet ist, ist mit einem unübersehbaren, mit dem Gegenstand fest verbundenen Aufdruck/Aufkleber auf das Eigentum und alle anderen Rechte von Steinberg gem. den vorstehenden Absätzen hinzuweisen. Gleiches gilt für die Dokumentation der Lizenz-Software und Lizenz-Hardware und die Behältnisse, in denen diese Dokumentationen aufbewahrt werden. 5. Geheimhaltung der Lizenz-Software und Lizenz-Hardware Der Lizenznehmer hat die von Steinberg erhaltene Lizenz-Software, alle Kopien und alle Dokumentationen ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden und sie vor Dritten geheimzuhalten. Er hat Vorsorge zu treffen, daß kein Dritter und kein für den konkreten Fall nichtberechtigter eigener Mitarbeiter Zugriff zur Lizenz-Software erhält, die Lizenz-Software ganz oder teilweise kopiert oder die Möglichkeit dazu erhält oder haben könnte. Der Lizenznehmer haftet Steinberg gegenüber für alle Schäden und/oder Folgeschäden, die Steinberg erleidet, weil der Lizenznehmer die Programme nicht oder mit nicht genügender Sorgfalt geheimgehalten hat. Der Lizenznehmer ist insbesondere nicht berechtigt, Dritten Benutzungsrechte an der Lizenz-Software und Lizenz-Hardware einzuräumen. Eine zeitweilige Nutzung durch Dritte ist nur dann zulässig, wenn dies nur zur Nutzung unbedingt erforderlich ist. Eine Vermietung oder ein Verleih der Lizenz-Software und Lizenz-Hardware ist ausdrücklich untersagt. 6. Gewährleistung und Haftung Steinberg und dem Lizenznehmer ist bekannt, daß Funktionsstörungen der Lizenz-Software nach dem Stand der Technik auch bei größter Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können. Die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der Lizenz-Software und/oder die Behebung aller Fehler kann deswegen nicht gewährleistet werden. Die Haftung von Steinberg für Programmfehler der Lizenz-Software, auch späterer Update-Versionen im Rahmen dieses Vertrages, ist deswegen ausschließlich auf Fälle des von Steinberg zu vertretenden Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Dies vorausgeschickt, übernimmt Steinberg die Gewährleistung gegenüber dem Lizenznehmer, daß zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Lizenz-Software und Lizenz-Hardware unter normalen Betriebsbedingungen materialtechnisch fehlerfrei sind. Sollten die Datenträger oder die Lizenz-Hardware fehlerhaft sein, so kann der Lizenznehmer Ersatzlieferung während eines Zeitraums von 6 Monaten ab Aushändigung der Lizenz-Software und Lizenz-Hardware verlangen. Er muß hierzu den Datenträger mit der Lizenz-Software (einschließlich Reservekopien), bzw. die Lizenz-Hardware nebst Handbüchern und Dokumentationen sowie einer Kopie der Rechnung/Quittung an den jeweiligen nationalen Vertrieb von Steinberg oder an den Händler, von dem das Produkt bezogen wurde, zurückgeben. Steinberg verspricht für die Dauer von 6 Monaten ab Vertragsschluß, kostenlos alle zumutbaren Anstrengungen zur Sicherstellung der Funktion der Lizenz-Software und Lizenz-Hardware entsprechend den Spezifikationen in der Programmbeschreibung zu unternehmen. Voraussetzung dieser Gewährleistung ist, daß die Lizenz-Software und Lizenz-Hardware in der vorgesehenen Konfiguration unter bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen betrieben werden. Einen ununterbrochenen und fehlerfreien Betrieb garantiert Steinberg nicht. Jegliche Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers entfallen, wenn er von sich aus in die Lizenz-Software und Lizenz-Hardware eingreift, sie wie auch immer modifiziert, unbhängig in welchem Umfang solche Modifikationen stattfinden und/oder stattgefunden haben. Als Modifikation gilt auch die Übersetzung der Lizenz-Software in eine andere Programmsprache. Nach Wahl von Steinberg kann die Gewährleistung durch Änderung der Lizenz-Software oder Lizenz-Hardware oder durch Austausch gegen eine andere Lizenz-Software oder Lizenz-Hardware erfolgen. Wenn und insoweit im Rahmen der Gewährleistung der Umfang der Lizenz-Software sich ändert, insbesondere mehr Speicherkapazität für das Programm erforderlich ist, kann der Lizenznehmer deswegen keinerlei Rechte gegen Steinberg geltend machen. Weitergehende Rechte stehen dem Lizenznehmer nicht zu. Steinberg haftet nicht für irgendwelche Schäden an der Lizenz-Software oder Lizenz-Hardware, für Schäden an anderen Programmen und/oder an der benutzten Hardware, für den Ausfall von Arbeitsergebnissen, Umsatz oder Gewinn, für direkte oder mittelbare Schäden des Lizenznehmers oder Dritter, es sei denn, solche Schäden wären von Steinberg vorsätzlich oder grob fahrlässig hervorgerufen worden. Steinberg übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, daß die Lizenz Soft- und Hardware den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und für die Benutzung der Lizenz-Software und Lizenz-Hardware sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Lizenznehmer. 7. Laufzeit und Kündigung des Vertrages Dieser Vertrag tritt mit der Installation der Lizenz-Software auf Ihren Computer oder durch Rücksendung der Registrierungskarte in Kraft und gilt unbegrenzt bis zur Kündigung entweder durch den Lizenznehmer oder durch Steinberg. Der Lizenznehmer kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen durch eingeschriebenen Brief kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund steht beiden Vertragspartnern frei. Verletzt der Lizenznehmer eine der vorstehend festgehaltenen Verpflichtungen, so gilt dies als wichtiger Grund zur Kündigung des Lizenzvertrages durch Steinberg. Die Form der Kündigung aus wichtigem Grund durch Steinberg steht Steinberg frei. Mit Wirksamwerden der Kündigung dieses Vertrages hat der Lizenznehmer Steinberg die ihm von Steinberg überlassenen Originale der Lizenz-Software und Lizenz-Hardware zurückzugeben und alle Kopien und Aufzeichnungen von der Lizenz-Software zu vernichten und die Vernichtung schriftlich verbindlich zu versichern. 8. Vertragsstrafe Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowie anderen Konsequenzen (fristlose Kündigung der Vereinbarung etc.) behält sich Steinberg ausdrücklich vor. 9. Schlußbestimmungen Auf diesen Vertrag sowie seine Auslegung findet ausschließlich das Recht des Landes, in dem die Lizenz-Software vom Lizenznehmer erworben wurde, Anwendung. Der Lizenznehmer erklärt sein Einverständnis damit, daß die aus der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgesetze von Steinberg für gesellschaftseigene Zwecke auch im Konzern verwendet werden. Sollte eine Bestimmung dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksamen Bestimmungen durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglich gewollten, aber unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gerichtsstand ist das jeweilige Land, in dem der Lizenznehmer das Programm erworben hat, bzw. der Ort des nationalen Steinberg Vertriebes. Steinberg kann Rechtsstreitigkeiten aber nach seiner Wahl auch an dem Sitz des Lizenznehmers anhängig machen. Sollten Sie zu diesem Lizenzvertrag Fragen haben oder Steinberg ansprechen wollen, wenden Sie sich bitte schriftlich an den Vertrieb Ihres Landes.